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Unterhalt, Trennungsunterhalt, Nachehelicher Unterhalt

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Anke Vander-Philipp

Rechtsanwältin, Mediatorin,
Fachanwältin Familienrecht Düsseldorf

Die Frage nach Unterhalt spielt sowohl bei Eheverträgen, aber auch im Zusammenhang mit einer Trennung eine übergeordnete Rolle. Denn je nach Ehedauer, ehebedingten Nachteilen und Ehemodell beeinflusst eine Unterhaltsregelung oft Jahre lang die finanzielle Situation beider Ehegatten.

Zu differenzieren ist zwischen Trennungsunterhalt und Nachehelichem Unterhalt.

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt wird vom einkommensstärkeren an der bedürftigen Ehegatten für den Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt. Der Gesetzestext des § 1361 BGB lautet wie folgt:

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes stellen sich viele Fragen:

  • Wie berechnet man die Einkünfte beider Ehegatten?
  • Welche Einkommensquellen sind relevant?
  • Welche Abzüge sind zulässig und unterhaltsrelevant?
  • In welchem Verhältnis steht der Kindesunterhalt zum Trennungsunterhalt?
  • Wie verhält es sich, wenn der/die Unterhaltspflichtige an mehrere Personen Unterhalt zahlen muss (Kinder und Ehegatten aus ehemaligen Beziehungen/Ehen, Eltern)?
  • Was wird zugerechnet wenn man weiter in der Immobilie wohnt? Wie berechnet sich ein Wohnwert?
  • Ab wann müssen die Steuerklassen geändert werden?
  • Wie wird der Altersvorsorgeunterhalt berechnet?
  • Wie legen wir den Unterhalt fest? Welche Form ist hierfür notwendig?
  • Kann der Unterhalt abgeändert werden? Wie ist dies im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Eintritt ins Rentenalter möglich?

Wir beantworten Ihre Fragen, berechnen den Unterhalt und beraten Sie über alle Details zum Trennungsunterhalt. Oft lässt sich eine für beide Ehegatten zufriedenstellende Lösung erarbeiten und notariell titulieren. Dies schafft für beide Ehegatten finanzielle Sicherheit und Planbarkeit.

Nachehelicher Unterhalt

Außer bei sehr kurzen, kinderlosen Ehen, Fehlen von ehebedingten Nachteilen, ähnlicher Einkommens-/Vermögenssituation beider Ehegatten, wird auch nach der Scheidung Unterhalt geschuldet.

Es gibt folgende wichtige Unterhaltstatbestände:

  • Unterhalt wegen Betreuung von gemeinschaftlichen Kindern, § 1570 BGB
  • Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs.1 BGB
  • Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
  • Unterhalt in der Ausbildung, Fortbildung, Umschulung § 1575 BGB

Die geschiedenen Ehegatten haben beide eine Erwerbsobliegenheit, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 1574 BGB):

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Ehegatten müssen also versuchen, sich nach der Ehescheidung selbst zu unterhalten. Dennoch entspricht es dem Grundsatz der aus der Ehe resultierenden nachwirkenden Solidarität, den Schwächeren zu unterstützen. Je enger die gemeinsamen wirtschaftlichen Verflechtungen waren, je länger die Ehezeit bestanden hat, je größer die Nachteile eines Ehegatten waren, desto mehr Gewicht hat dieser Grundsatz.

Befristung und Begrenzung von Unterhalt

Auf der anderen Seite folgt aber auch aus unserem Unterhaltsrecht, dass Unterhalt nicht dauerhaft Lebensstandard garantiert. Unterhalt kann und muss bis auf Ausnahmefälle zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt werden. Es gilt, die Einkünfte und Abzüge, ehebedingte Nachteile zu ermitteln, fiktive Einkünfte, den Wohnwert für mietfreies Wohnen, Gebrauchsvorteile für KFZ, etc. zu berechnen und daraus den Unterhalt festzustellen.

Wir berechnen den Unterhalt, der einem bestimmten Berechnungsprinzip folgt. Wir beleuchten den Einzelfall und wägen mit Ihnen gemeinsam ab, was in Ihrem Fall sinvoll und realisierbar erscheint. Da jeder Einzelfall anders ist und weder die Höhe, noch die zeitliche Grenze des Unterhaltes anwaltlich garantiert werden können, spielen Berufspraxis und Spezialisierung durch Fachkompetenz des Rechtsanwaltes eine entscheidende Rolle.