StartseiteUnterhalt im FamilienrechtKindesunterhalt und Unterhalt für volljährige Kinder

Kompetenzspektrum

Kindesunterhalt und Unterhalt für volljährige Kinder

vander philipp fachanwältin familienrecht rechtsanwältin mediatorin
Anke Vander-Philipp

Rechtsanwältin, Mediatorin,
Fachanwältin Familienrecht Düsseldorf

Alle Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten. Dies gilt insbesondere für minderjährige Kinder, aber auch für volljährige Kinder bis zur Beendigung ihrer Ausbildung. Die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle, die immer wieder angepasst wird. Im Regelfall wird sie zu Beginn eines Jahres aktualisiert und veröffentlicht.

Zur Düsseldorfer Tabelle.

Die Tabelle gilt als Richtlinie, nicht als Gesetz. Die Erläuterungen entnehmen Sie aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle.

Unterhalt für minderjährige Kinder

Die erste Frage lautet: Wie betreuen die beiden Elternteile ihre Kinder?

Minderjährigenunterhalt: Wechselmodell

Das Umgangswechselmodell setzt eine jeweils hälftige Betreuung beider Eltern voraus. Beide Eltern sind in diesem Fall zum sogenannten Barunterhaltan den anderen Elternteil verpflichtet. Die Höhe des Barunterhalts ergibt sich aus der jeweiligen Einkommensgruppe und Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Die Anteile des Unterhaltes sind wegen der beiderseitigen Betreuungsleistungen hälftig zu kürzen. Der Mehr- und Sonderbedarf der Kinder wird ebenfalls zwischen den Eltern aufgeteilt.

Wir unterstützen Sie gern bei dieser komplizierteren Unterhaltsberechnung.

Minderjährigenunterhalt

Beim Residenzmodell lebt das Kind vorwiegend im Hause des einen Elternteils und der andere pflegt an vereinbarten Tagen Umgang, betreut es aber deutlich seltener.

In diesem Fall ist der nicht betreuende Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet. Die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle richtet sich nach den Einkünften des nicht betreuenden Elternteils.

Der Kindesunterhalt wird monatlich im Voraus zu Händen des betreuenden Elternteils gezahlt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte konzipiert. Bei einer größeren oder kleineren Anzahl wird hochgestuft oder herabgestuft.

Dem zahlenden Elternteil muss ein Resteinkommen zur eigenen Versorgung verbleiben. Dieser orientiert sich an den Bedarfskontrollbeträgen in der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarfskontrollbetrag soll Ausgewogenheit in der Verteilung der Einkünfte des Unterhaltsschuldbners und der –gläubiger sichern.

Es stellen sich in diesem Zusammenhang stets viele Fragen für die Eltern, z.B.:

  • Muss ich auch zahlen, wenn der betreuende Elternteil besser verdient oder vermögender ist?
  • Kann ich den Unterhalt kürzen, wenn ich das Kind sehr häufig betreue und hohe Ausgaben heirfür habe?
  • Wie wird der Unterhalt festgeschrieben (tituliert)?
  • Kann der Unterhalt abgeändert werden?
  • Wie läuft es mit Sonderbedarf/Mehrbedarf für Zahnspange, Klassenfahrten, Nachhilfestunden, Führerschein, Auslandsaufenthalten?

Wir beraten Sie hierzu gern und erstellen bei Bedarf eine individuelle Unterhaltsberechnung.

Auswärtige Unterbringung/Internat

Bei einer längerfristigen auswärtigen Unterbringung des Kindes, so in einem Internat oder bei Dritten, sind beide Eltern zum Barunterhalt an ihr Kind  verpflichtet.

Zuerst wird geprüft, wieviel das Kind an Unterhalt benötigt. Es wird eine Quote bestimmt, die sogenannte Haftungsquote, die sich nach den jeweils anrechenbaren Einkünften der Eltern bestimmt. Diese sind um den Selbstbehalt zu kürzen. Daraus errechnet sich dan der Zahlbetrag für die Mutter und der Zahllbetrag des Vaters.

Volljährige Kinder/ Auszubildende/Studenten

Wenn sich volljährige Kinder noch in der Ausbildung oder im Studium befinden, sind Sie weiter unterhaltsberechtigt.

Volljährige im Haushalt der Eltern

Leben die Kinder noch im Hause der Eltern, bemisst sich deren Unterhalt nach der 4. Altersgruppe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Dies gilt bis zum 21. Lebensjahr ebenso für unverheiratete Kinder in der allgemeinen Schulausbildung. Ihr Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Gesamteinkommen beider Elternteile. Für jeden Elternteil wird dann wieder eine Haftungsquote gebildet, nach der sie jeweils Unterhalt schulden.

Volljährige mit eigenem Haushalt

Volljährige mit eigenem Haushalt haben einen Grundbedarf, der in der Anmerkung 7 der Düsseldorfer Tabelle festgelegt wird. Zur Zeit beträgt dieser 735 €. Hier ist ein Warmmietanteil von 300 € enthalten. Mehrbedarf für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Studiengebühren sind darin nicht enthalten und müssen zusätzlich gezahlt werden.

Auch für diese Gruppe der Volljährigen schulden die Elternteile im Rahmen ihrer Haftungsquote