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Elternunterhalt

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Anke Vander-Philipp

Rechtsanwältin, Mediatorin,
Fachanwältin Familienrecht Düsseldorf

Auch wenn das Gesetz nicht explizit von einer Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern spricht, hat das Thema Elternunterhalt in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Die Kosten eines Heimplatzes, eine zu geringe Rente oder finanzielle Bedürftigkeit im Alter: mit unserer Expertise im Familienrecht beraten wir zu Elternunterhalt und verwandten Themen.

Elternunterhalt: Worum geht es eigentlich?

Im Gesetz ist nicht explizit vom Elternunterhalt die Rede. Dennoch können Kinder in die Pflicht kommen, ihre Eltern zu unterstützen. Denn nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Wann stellt sich die Frage nach Elternunterhalt?

Zwei Punkte müssen beim Elternunterhalt berücksichtigt werden: die Bedürftigkeit der der Eltern einerseits und die Leistungsfähigkeit der Kinder andererseits. Beides entscheidet darüber, wie hoch der zu leistende Elternunterhalt ausfällt. Grundsätzlich haben Eltern einen Anspruch auf Unterhalt in der Höhe ihres ungedeckten Bedarfs. Dieser wird jedoch durch die Leistungsfähigkeit der Kinder begrenzt.

Bedürftigkeit der Eltern

Bei der Bedürftigkeit der Eltern geht es in der Regel um die Kosten einer Heimunterbringung oder eines Heimplatzes, der erforderlich ist, jedoch nicht aus eigener Kraft finanziert werden kann. Die kann an einer zu kleinen Rente, zu wenig Vermögen oder einer mangelnden Kostenübernahme durch eine private Pflegeversicherung liegen.

Leistungsfähigkeit der Kinder

Die Leistungsfähigkeit der Kinder ist neben der Bedürftigkeit der Eltern die zweite Voraussetzung für Unterhaltsansprüche. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Verhältnis des Unterhaltsanspruchs (der Eltern) und der finanziellen Lage des Unterhaltsverpflichteten (der Kinder). Dabei sieht das Gesetz vor, dass der Unterhaltsschuldner durch seine Unterhaltspflicht nicht seinen eigenen Unterhalt gefährdet. Die Leistungsfähigkeit wird zumeist am Arbeitseinkommen bemessen.

Update 01. Januar 2020 | Ab dem 01.01.2020 ist das sogenannte Angehörigen Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden Kinder, die ihren sozialhilfeberechtigten Eltern unterhaltsverpflichtet sind, entlastet. Verdienen die Kinder unter 100.000,00 brutto, werden Sie nicht mehr dem Sozialamt gegenüber erstattungspflichtig. Auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfahren Sie mehr.

Beratung beim Fachanwalt

Eine Beratung beim Fachanwalt ist stets angeraten, wenn es um die Klärung  von Fragen rund um den Elternunterhalt geht. Dies gilt sowohl für die Eltern als auch für die Kinder. Speziell für den Fall, dass das Sozialamt Unterhalt für die Eltern einfordert, ist ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt ratsam. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Auskunftsanforderung gemacht, deren falsche Beantwortung sich unter Umständen später nachteilig auswirken kann.

Frau Rechtsanwältin Anke Vander-Philipp berät Sie gerne. Fragen Sie gerne ein Beratungsgespräch an.