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Auskunftsanspruch bei Scheidung und Unterhalt

Rechtsanwältin, Mediatorin,
Fachanwältin Familienrecht Düsseldorf
Am Hackenbruch 19
40231 Düsseldorf
Wenn sich die Frage nach einer Unterhaltsberechtigung oder einem Zugewinnausgleich stellt, sind zunächst die Einkünfte bzw. das Vermögen beider Ehegatten zu berechnen. Deshalb haben beide Ehegatten das Recht, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu verlangen. Der Andere muss dann seine Auskunft beziffern und mit Unterlagen belegen.
Der Auskunftsanspruch im Zugewinn und Unterhalt im Familienrecht
Im Gesetz heißt es dazu:
1379 BGB
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Eine Zugewinnauskunft ist also zum Stichtag der standesamtlichen Eheschließung (=Anfangsvermögen) und zum Stichtag der Beendigung der Ehezeit oder des Güterstandes erforderlich. Im Scheidungsverfahren ist dies der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an den Antragsgegner.
Auch zum Trennungsstichtag kann die Auskunft verlangt werden. Damit soll jeder Ehegatte überprüfen können, ob der andere in der Zeit zwischen Trennung und Ehescheidung Vermögensbestandteile ohne nachvollziehbaren Grund entfernt. Dies nennt man illoyale Vermögensminderung.
Auskunft über Einkünfte-Trennungsunterhalt-Nachehelicher Unterhalt
Zur Berechnung jedes Unterhaltsanspruchs ist erforderlich, dass die Einkünfte jedes Ehegatten bekannt gegeben werden und beziffert werden können.
Es existieren im Wesentlichen folgfende Einkommensquellen:
- Erwerbseinkünfte Angestellter, Abfindungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen
- Erwerbseinkünfte Selbständiger, Gewinn, Entnehmen, Unternehmensanteile, Gesellschaftsanteile
- Vermögen, Kapitaleinkünfte, Wohnwertvorteil aus mietfreiem Wohnen
- Vermietung und Verpachtung, Überschussberechnung
- Arbeitslosengeld, Krankengeld
- Steuererstattungen
- Elterngeld über € 300 (bzw 150)
- Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (Firmenwagen, freie Kost, mietgünstiges Wohnen)
- Haushaltsführung für einen leistungsfähigen Dritten
Einkommensbereinigung
Im Rahmen der Auskunft sollte bedacht werden, dass auch Auskunft über Abzüge erteilt werden sollte, die das Einkommen bereinigen. Auch diese müssen belegt werden durch entsprechende Unterlagen.Hierzu gehören:
- Steuern, Sozalabgaben, Vorsorgeaufwendungen, zusätzliche Rentenansparungen $ % bis zur Beitragsbemessungsgrenze, weitere 20 % oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze)
- berufsbedingte Aufwendungen
- Kosten der berufsbedingten Nutzung des KFZ
- konkreter Kinderbetreuungsaufwand
- angemessene Schulden
- im jeweiligen Einzelfall: Umgangkosten mit den Kindern