
Rechtsanwältin, Mediatorin,
Fachanwältin Familienrecht Düsseldorf
Am Hackenbruch 19
40231 Düsseldorf
Spätestens bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens stellt sich die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten auszugleichen ist. Relevant wird dies insbesondere in den Fällen, in denen kein Ehevertrag existiert.
Der gesetzliche Güterstand sieht eine sogenannte Zugewinngemeinschaft vor und basiert auf einer Gütertrennung. Jeder Ehegatte bleibt also auch während Bestehens der Ehe alleiniger Inhaber seines Vermögens. Dazu gehört auch das Vermögen, das er während der Ehe hinzugewonnen hat. Im Gesetz heißt es wie folgt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1363 Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Für die Ehegatten stellen sich deshalb nach einer Trennung schon die Fragen:
- Wie erfahre ich, wieviel der andere Partner wirklich an Vermögen erwirtschaftet hat?
- Wie berechne ich den Zugewinn/was bedeutet Zugewinn?
- Wie stelle ich sicher, dass die/der Partner es während der Trennungszeit nicht verschwendet, verbraucht, wegschafft?
- Kann ich, wenn ich bemerke, dass er sich illoyal verhält, Ansprüche sichern?
- Wie vermeide ich ein Gerichtsverfahren und schaffe trotzdem für mich einen vollstreckbaren Titel?
Auch hierzu ergeben sich die Antworten direkt aus dem Gesetz:
§ 1373 BGB: Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
§ 1374 BGB: Anfangsvermögen
1. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.2. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
3. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
§ 1375 BGB: Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
§ 1378 BGB: Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Die Ehegatten müssen sich gegenseitig Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum Tag der standesamtlichen Eheschließung, zum Trennungsstichtag und zum Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages erteilen. Dazu sind sie verpflichtet, ein verständliches und gegliedertes Verzeichnis oder eine Bilanz zu erstellen und diese mit Belegen dem anderen Ehegatten vorzulegen. Die Verzeichnisse beinhalten das Vermögen und die Verbindlichkeiten zu jedem der oben genannten Stichtage.
Zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes im zeitlichen Vergleich der Stichtage zum Anfangs-und Endvermögens wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland herangezogen.
Zum Vermögen gehören sämtliche rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, also Sachen und Rechte, zum Beispiel:
- Anwartschaften aus bedingter Übereignung durch Kauf
- Anwartschaften aus Lebensversicherungen
- Unternehmen, Unternehmensbeteiligung, Freiberufliche Praxis
- Immobilien und Immobilienanteile
- Eigentum und Eigentumsanteile
- Grundstücke, Grundstücksanteile
- Antiquitäten, sofern sie nicht zum Hausrat gehören
- Kunstobjekte, Bilder
- Uhren, Schmuck
- Kraftfahrzeuge
- etc.
Zu Verbindlichkeiten gehören alle privaten und öffentlich-rechtlichen, auch steuerrechtlichen Verbindlichkeiten, die entstanden sind. Sie müssen noch nicht fällig sein.